ELT, Notsender
Für den „nichtgewerblichen Luftverkehr mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen“ (NCO) sind bereits seit dem 26.08.2016 die entsprechenden Vorschriften der EU- VO 965/2012 , Anhang VII, anzuwenden.
Gemäß NCO.GEN.102 sind Reisemotorsegler (TMG) gemäß den Anforderungen für Flugzeuge (gemeint sind hier Motorflugzeuge) zu betreiben, wenn Sie mit eingeschaltetem Triebwerk betrieben werden.
Bei ausgeschaltetem Triebwerk sind die Anforderungen, die an Segelflugzeuge gestellt werden, zu erfüllen.
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